ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GRUNDSÄTZLICHES FÜR ALLE VERTRÄGE

§ 1 Geltungsbereich
1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im kaufmännischen Verkehr abgeschlossenen Verträge zwischen einem der Unternehmen
- Trans4mation IT GmbH (Information Technology), Glashütter Str. 55, 01309 Dresden
- Trans4mation AC GmbH (Accountant Consulting), Glashütter Str. 55, 01309 Dresden
- Trans4mation SP GmbH (Service Professionals), Glashütter Str. 55, 01309 Dresden
- Trans4mation Swiss AG, Churerstrasse 35, CH-9470 Buchs SG
(nachfolgend jeweils als „unser Unternehmen“ bezeichnet) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet).

2) Soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gelten die AGB auch für Folgegeschäfte zwischen bereits bestehenden Vertragspartnern. Das gilt auch dann, wenn der Kunde die AGB bei Folgegeschäften nicht mehr zur Kenntnis nimmt oder nehmen kann oder wenn auf diese bei Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird.

3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich abgelehnt und nicht Vertragsbestandteil. Soweit ein Kunde die Einbeziehung seiner eigenen Geschäftsbedingungen ausdrücklich wünscht, ist dies gesondert individuell schriftlich zu vereinbaren.

4) Die AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung. Dies betrifft die Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (bei Folgeverträgen zum Zeitpunkt des Folgevertrages) im Internet unter der Internetadresse http://www.trans4mation.de eingestellt sind. Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages versichert der Kunde, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese Vertragsbestandteil wurden.

§ 2 Vertragsabschluss
1) Bei den Präsentationen unseres Unternehmens (z.B. Darstellungen im Internet oder in allgemeinen Unterlagen) handelt es sich nicht um Angebote. Sie haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherungen dar.

2) Unsere in Verkaufsmedien enthaltenen Angebote wie auch individuelle mündliche oder schriftliche Angebote sind freibleibend, d.h. nur als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Auftrags/Angebots zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst mit dessen in schriftlicher oder elektronischer Form abgegebener Bestätigung durch unser Unternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags/Angebots ab, so kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich oder elektronisch die Annahme erklärt. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde aufgrund eines Auftrags/Angebots unsere Leistungen in Anspruch nimmt.

3) Der Kunde ist verpflichtet, Bestätigungen unseres Unternehmens sowohl auf offensichtliche Schreibfehler und Rechenfehler sowie auf Abweichungen zwischen Auftrag, Bestätigung und Lieferung zu prüfen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, unserem Unternehmen solche Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Leistungszeit
1) Alle angegebenen Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

2) Soweit eine Ursache, die unser Unternehmen nicht zu vertreten hat (einschließlich Energieausfall, Ausfall von Datenübertragungsverbindungen, Streik oder rechtmäßige Aussperrung) die Termineinhaltung beeinträchtigt, ist unser Unternehmen für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten.

3) Erhöht sich der Aufwand aufgrund von Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Kunden (einschl. Mitwirkungshandlungen des Kunden), so hat der Kunde dies zu vertreten. Unser Unternehmen kann eine Vergütung seines Mehraufwandes verlangen.

4) Unser Unternehmen ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

§ 4 Versand und Gefahrübergang
Bei einem Versand bei Erbringung der Leistung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Der Kunde wird unmittelbar nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern und unser Unternehmen unverzüglich über diesen Umstand unterrichten.

§ 5 Vergütung und Rechnungslegung
1) Die Vergütung richtet sich nach den in den Vertragsunterlagen vereinbarten Preisen. Unser Unternehmen ist berechtigt, in angemessenem Umfang (§ 315 BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen. Abschlagszahlungen sowie Schlusszahlungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang fällig.

2) Die Übermittlung von Rechnungen kann nach Wahl unseres Unternehmens entweder auf Papier oder elektronisch erfolgen. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen zu, er hat jedoch keinen Anspruch darauf. Unserem Unternehmen steht jederzeit ein Wechsel des Übermittlungsweges nach eigenem Ermessen zu. Wünscht der Kunde ausdrücklich (zumindest Textform) eine Übermittlung auf Papier, so erfolgt der Rechnungsversand daraufhin auf dem Postweg, soweit es unserem Unternehmen mit einem technisch und finanziell angemessenen Aufwand möglich ist.

3) Der Kunde verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den Rechnungsempfang benannten Adresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Adresse bzw. deren Änderung erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung und ggfs. Zeitverzug entstandenen Schaden.

4) Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Gleiches gilt bei der Zustellung auf vergleichbaren elektronischen Übermittlungswegen (insb. Hochladen/Upload in einem Internetportal). Etwaige technische Einrichtungen des Kunden, wie etwa Filterprogramme oder Firewalls, sowie automatisierte elektronische Antwortschreiben an unser Unternehmen (insb. Abwesenheitsnotizen) stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.

§ 6 Zurückbehaltung und Aufrechnung
1) Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so ist unser Unternehmen berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen zukünftig zu erbringenden Leistungen geltend zu machen. Dies umfasst auch die Erbringung von Leistungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden.

2) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche, welche dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegen, aus einem anderen Vertragsverhältnis stammen (ausreichend ist eine andere Einzelbestellung). Stammen die zur Zurückbehaltung führenden Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis, so ist der Kunde verpflichtet, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mindestens einen Monat vorher schriftlich oder in Textform gegenüber unserem Unternehmen anzuzeigen, lediglich in diesem Falle kann das Zurückbehaltungsrecht des Kunden wirksam ausgeübt werden.

3) Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen unseres Unternehmens ist auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden beschränkt.

§ 7 Gewährleistung
Für den vorliegenden Vertrag gilt das Gewährleistungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Mängel hat der Kunde unserem Unternehmen schriftlich und so detailliert wie möglich anzuzeigen. Bei einer mangelhaften Lieferung ist unser Unternehmen berechtigt, nach eigener Wahl entweder eine Mangelbeseitigung vorzunehmen oder Ersatz zu liefern. Erst, wenn eine Nachbesserung oder Mangelbeseitigung für ein und denselben Mangel zum zweiten Mal fehlschlägt oder unser Unternehmen eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verweigert ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl die Gewährleistungsansprüche Rücktritt oder Minderung geltend zu machen. Für die Mangelbeseitigung steht unserem Unternehmen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung.

§ 8 Haftung
1) Unser Unternehmen haftet dem Kunden für die von uns bzw. unseren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für übernommene Garantien unbeschränkt. Ebenso haften wir für zumindest fahrlässig verursachte Schäden, soweit diese zu Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen führen.

2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder sich ein vertragstypisch vorhersehbarer Schaden verwirklicht hat, bzw. wenn durch den Haftungsausschluss der Kunde unangemessen benachteiligt wird. In diesen Fällen ist der Schadenersatz in der Höhe auf den typisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragsziels gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

3) Bei Datenverlust haften wir nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.

4) Eine Haftung für indirekte oder Folgeschäden, einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen oder irgendwelchen anderen Vermögensschäden, die aus der Verwendung oder der Unmöglichkeit der Verwendung eines Softwareprodukts entstehen wird nicht übernommen.

5) Für einen einzelnen Schadensfall, mit Ausnahme der Regelungen unter § 8 Abs. 1), ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt.

§ 9 Schriftform/ Rechtswahl / Gerichtsstand
1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

2) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3) Soweit gesetzlich zulässig, ist Dresden der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und unserem Unternehmen.

§ 10 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
1) Gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weisen wir darauf hin, dass unser Unternehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch nicht verpflichtet ist.

II. ERSTELLUNG VON SOFTWARE UND PROGRAMMIERUNG (AUCH INTERNETPRÄSENTATIONEN)

Soweit der Kunde unser Unternehmen mit der Erstellung einer Internetpräsentation oder Leistungen der Programmierung bzw. Softwareentwicklung beauftragt, gelten vorrangig die nachfolgenden Regelungen.

§ 1 Leistungsumfang
Vertragsbestandteile sind das Angebot und die Leistungsbeschreibung unseres Unternehmens, wie auch die von unserem Unternehmen geführten Verhandlungsprotokolle. Soweit ein Pflichtenheft erstellt wird, ist dieses ebenfalls Bestandteil des Vertrages. Der spezielle Leistungsumfang unseres Unternehmens umfasst lediglich die technische und grafische Gestaltung / Umsetzung, nicht jedoch die Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten sowie verfolgten wirtschaftlichen Zielen etc., soweit sich aus der Leistungsbeschreibung nichts anderes ergibt.

§ 2 Pflichten unseres Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die für unsere Leistungen notwendigen redaktionellen Inhalte und Vorgaben rechtzeitig zum Vertragsabschluss uns gegenüber in einem von uns vorgegebenen Dateiformat zu übergeben. Dies umfasst insbesondere sämtliche notwendigen Bildmaterialien, Vorgaben für die graphische Gestaltung und Inhalt, welche eingearbeitet werden sollen, etc. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die aus seinem betrieblichen Abläufen und anderen Umständen für die Programmierung und Einzustellende Inhalte notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu liefern, so dass diese in die Programmierung einfließen können.

§ 3 Stufen der Erstellung
1) Unser Unternehmen verpflichtet sich zuvorderst, eine Vorabversion zu erstellen, welche zumindest grundsätzlich die Abläufe und Darstellungen des Endprodukts umfasst. Nach Erstellung und Vorlage der Vorabversion (Übergabe in grafischer, nicht digitaler Darstellung ist ausreichend) ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob Änderungen und / oder Ergänzungen gewünscht werden. Die Mitteilung des Kunden muss alle gewünschten Änderungen/ Ergänzungen enthalten - später vorgebrachte Änderungen oder Ergänzungen braucht unser Unternehmen nicht berücksichtigen. Erfolgt innerhalb einer Woche nach Zugang der Vorabversion keine Mitteilung des Kunden, so gilt die Vorabversion als Grundlage des Piloten vereinbart und abgenommen.

2) Auf Grundlage der Vorabversion erstellt unser Unternehmen eine Pilotversion. Die Pilotversion hat der Auslegung der Vorabversion und den technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Leistungsbeschreibung zu entsprechen. Nach Ablieferung der Pilotversion ist unser Kunde verpflichtet, uns gegenüber innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob Änderungen und / oder Ergänzungen gewünscht werden. Die Mitteilung muss alle gewünschten Änderungen / Ergänzungen enthalten - später vorgebrachte Änderungen / Ergänzungen müssen nicht berücksichtigt werden. Erfolgt keine Mitteilung des Kunden, so gilt die Pilotversion als Grundlage der Fertigstellung vereinbart und abgenommen. Unser Unternehmen wird im Rahmen seiner Kapazitäten und technischen Möglichkeiten auch Änderungen und / oder Ergänzungen berücksichtigen, welche ursprünglich nicht Vertragsbestandteil sind, jedoch vom Kunden gewünscht werden. Hierfür steht unserem Unternehmen jedoch eine zusätzliche - im Voraus zu vereinbarende Vergütung - zu.

3) Nach Ablieferung und Abnahme der Pilotversion erstellt unser Unternehmen (ggf. unter Berücksichtigung von Änderungswünschen des Kunden) die endgültige Programmierung. Die endgültige Version hat der Auslegung der Pilotversion und den technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Leistungsbeschreibung zu entsprechen. Nach Fertigstellung der endgültigen Version teilt unser Unternehmen dem Kunden die Fertigstellung mit. Die fertig gestellte Programmierung wird gemeinsam mit dem Kunden getestet, soweit der Kunde dies wünscht. Die Abnahme erfolgt nach einem erfolgreichen Probelauf. Liegen keine Beanstandungen vor, so wird die Abnahme durch den Kunden erklärt. Verlangt der Kunde nach Übersendung / Fertigstellungsanzeige innerhalb einer Frist von 2 Wochen keinen Probelauf, so gilt die Leistung als abgenommen.

4) Unser Unternehmen wird bei der Erstellung der Vorabversion, der Pilotversion und der endgültigen Fertigstellung jeweils Anregungen und Änderungsvorschläge des Kunden berücksichtigen, es sei denn, dies wäre aus Gründen des Arbeitsablaufes nicht mehr möglich. Hierauf wäre der Kunde durch unser Unternehmen hinzuweisen. Soweit Änderungsvorschläge des Kunden gegenüber der jeweils vorherigen Produktionsstufe oder den getroffenen Vereinbarungen inhaltliche Abweichungen beinhalten, die zu erhöhten Kosten oder einem erhöhten Aufwand führen würden, hat unser Unternehmen den Kunden hierauf hinzuweisen. In diesem Fall kann unser Unternehmen entsprechende Zusatzkosten unter Zugrundelegung der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise verlangen, soweit der Kunde von den Änderungsvorschlägen nicht Abstand nimmt. In gleicher Weise hat unser Unternehmen auf etwaige durch eine Berücksichtigung der Änderungsvorschläge entstehende Verzögerungen bei der Fertigstellung hinzuweisen.

§ 4 Rechteeinräumung
Unser Unternehmen räumt hiermit dem Kunden für sämtliche an der Programmierung bestehenden Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen wettbewerbsrechtlichen Schutzrechten die zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzten ausschließlichen Nutzungsrechte ein, soweit es hierzu rechtlich in der Lage ist.

III. LIZENZVEREINBARUNG

Soweit zwischen dem Kunden und unserem Unternehmen die Überlassung von Lizenzen vereinbart wurde, gelten vorrangig die nachfolgenden Regelungen.

§ 1 Vertragsgegenstand
Unser Unternehmen hält als Inhaber und Verfügungsberechtigter das nach §§ 69 a ff. UrhG geschützte Softwarerecht am Vertragsgegenstand. Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Lizenz
1) Soweit im Vertrag mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde bzw. sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, erhält der Kunde jeweils eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare unbefristete Lizenz für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Programme. Der Kunde ist verpflichtet, jeden autorisierten Endnutzer, der Zugang zu einem Exemplar der Software erhält, zu verpflichten, die Software nicht zu kopieren und sie nur im vertraglich vereinbarten zulässigen Umfang zu nutzen. Autorisierter Endnutzer ist jede Person, die als Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmer in den Betrieb des Kunden eingebunden ist (einschließlich Geschäftsführung). Bei Kunden, welche die Software auch zu Schulungszwecken einsetzen, sind auch deren für Schulungszwecken vertraglich gebundene Kunden autorisierte Endbenutzer.

2) Der Kunde ist berechtigt, zwei Kopien der jeweiligen Software zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zu fertigen. Weitere Kopien sind unzulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen. Es ist dem Kunden untersagt, den Quellcode der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software zu erzeugen bzw. durch Dritte erzeugen zu lassen sowie Dritten zur Kenntnis zu geben oder den Quellcode zu kopieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren, es sei denn, dies erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Unternehmens.

3) Der Kunde erhält alle Unterlagen und Sachen zur Durchführung dieses Vertrages. Das Eigentum sowie die Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten jeder Art sowie an Know-how behält sich unser Unternehmen vor. Jede Weitergabe an Dritte sowie jede nicht vertragsgemäße Nutzung sind nicht erlaubt. Der Kunde bekommt eine Beschreibung der Software in ihren technischen Einzelheiten sowie Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten – nach Wahl unseres Unternehmens im PDF-Format, als Onlinehilfe oder als Dokumentation. Das Computerprogramm wird auf einem Datenträger (Diskette/CDROM/ DVD) ausgeliefert.

4) Nach Ablauf des Lizenzvertrages geben sich die Vertragspartner alle Unterlagen und Sachen zurück, die sie im Rahmen dieses Vertrages vom Vertragspartner erhalten haben. Das gilt nicht, insoweit eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Der Kunde/Lizenznehmer löscht sämtliche Kopien.

§ 3 Schulung / Wartung
Soweit vertraglich nichts Besonderes geregelt ist, sind Schulungen nicht geschuldet. Das gilt gleichermaßen für Wartungen.

IV. LIEFERUNG UND INSTALLATION VON HARDWARE SOWIE SOFTWARE

Soweit zwischen dem Kunden und unserem Unternehmen Leistungen für die Lieferung von Hardware und / oder Software (Standardsoftware) sowie deren Installation vereinbart wurde, gelten vorrangig die nachfolgenden Regelungen.

§ 1 Vertragsbestandteile / Leistungsänderungen
1) Der genaue Umfang der Leistungen unseres Unternehmens ergibt sich aus unserem Angebot verbunden mit den von uns geführten Verhandlungsprotokollen. Grundlage für die Leistungserbringung unseres Unternehmens ist daneben der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Kunden, wie er auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, so wird unser Unternehmen auf Wunsch des Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten – erst nach dessen verbindlicher Annahme durch den Kunden werden diese Anforderungen Vertragsbestandteil.

2) Leistungen durch unser Unternehmen, die vom Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Kunden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei unserem Unternehmen gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der in unserem Unternehmen üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zusätzlich zu vergüten sind weiterhin Leistungen, welche über die standardisierte Installation der Hardware und Software hinausgehen (beispielsweise Aufwand aufgrund individueller Kundenwünsche, welche im Vertrag nicht bereits miterfasst sind).

3) Im Rahmen der standardisierten Hardwareinstallation beinhalten unsere vom Vertrag umfassten Leistungen die Lieferung der vom Kunden bestellten Hardware zum Kunden, den Anschluss an das EDV-System des Kunden sowie den Probelauf. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst unserer Leistung nicht die Einbindung der Hardware in die bestehende EDV (beispielsweise das bestehende Netzwerk) des Kunden sowie die Anpassung der Hardware an die vorhandene EDV des Kunden. Diese Leistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

4) Im Rahmen der standardisierten Softwareinstallation beinhalten unsere vom Vertrag umfassten Leistungen die Lieferung der vom Kunden bestellten Software zum Kunden und deren Installation auf den im Vertrag vereinbarten Arbeitsstationen / Servern etc., nicht jedoch Leistungen, welche über die Standardinstallation hinausgehen. Soweit der Kunde eine Anpassung der zu installierenden Software an seine bestehenden Bedürfnisse, die individuelle Einrichtung sowie die vorhandene EDV-Anlage beziehungsweise das bestehende Netzwerk wünscht, sind diese Leistungen besonders zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Unser Unternehmen ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen / Materialien nach billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten und das Ergebnis unserer Leistungen technisch vergleichbar ist.

§ 2 Eigentumsvorbehalt
1) Das Eigentum an jeder von unserem Unternehmen veräußerten Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen unseres Unternehmens aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vorbehalten. Mit Ausnahme der in Absatz 4) geregelten Verfügungen ist jede Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über die veräußerte Kaufsache durch den Kunden unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

2) Liegt ein vertragswidriges Verhalten des Kunden vor, insbesondere Zahlungsverzug, so ist unser Unternehmen bei Vorliegen der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Durch die Rücknahme der Kaufsache wird ein Rücktritt vom Vertrag begründet. Unser Unternehmen ist damit zur Verwertung der Kaufsache berechtigt. Deren Erlös wird unter Abzug der Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

3) Der Kunde erwirbt durch eine Verarbeitung der Kaufsache kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung durch Mitarbeiter unseres Unternehmens vorgenommen wird. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Kunde und unser Unternehmen schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den neuen Sachen mit der Verarbeitung auf unser Unternehmen übergeht. Unser Unternehmen nimmt die Übereignung hiermit an. Der Kunde bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Erfolgt die Verarbeitung mit Waren, die noch in Fremdeigentum stehen, so erwirbt unser Unternehmen an den neuen Sachen Miteigentum. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zum Rechnungswert der übrigen Waren.

4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Er tritt unserem Unternehmen jedoch bereits jetzt sämtliche aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen (inkl. der Umsatzsteuer) ab, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen. Er bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Die Befugnis unseres Unternehmens, die Forderungen selbst einzuziehen, wird davon nicht berührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Ist dies jedoch der Fall, so kann unser Unternehmen verlangen, dass der Kunde die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, sämtliche relevanten Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5) Absatz 4) gilt auch insoweit, als die Kaufsache verarbeitet ist. Enthalten die neuen Sachen neben der Kaufsache unseres Unternehmens nur solche Gegenstände, die ausschließlich dem Kunden selbst gehören, so tritt er die gesamte Kaufpreisforderung an unser Unternehmen ab. Im Falle einer Vorausabtretung an mehrere Lieferanten steht unserem Unternehmen der Bruchteil der Forderung zu, der dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.

6) Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er informiert unser Unternehmen unverzüglich schriftlich über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum unseres Unternehmens stehenden Kaufsache trägt der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung, soweit diese nicht bei Dritten beigetrieben werden können. Das gilt auch für die Kosten der Rechtsverfolgung.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1) Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, welche nach dem Vertrag nicht von unserem Unternehmen zu erbringen sind, jedoch für die Erbringung der Leistungen notwendig sind.

2) Sofern die Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt dieser die zur Erbringung der Leistungen durch unser Unternehmen erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung.

3) Der Kunde ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Dies betrifft auch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten.

4) Der Kunde stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von unserem Unternehmen zur Durchführung des Auftrags benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von uns geforderten Form zur Verfügung und unterstützt uns auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunden, die Änderungen in den von unserem Unternehmen für den Kunden zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit unserem Unternehmen hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

5) Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang unseres Unternehmens enthalten ist, wird der Kunde auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen erforderlichen Passwörter unseres Unternehmens etc.. vertraulich zu behandeln.

6) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht zu erbringen, dass unser Unternehmen in der Erbringung der Leistungen nicht behindert wird. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Mitarbeiter unseres Unternehmens beziehungsweise die von uns beauftragten Dritten für die Erbringung der Leistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Kunden erhalten.

7) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von unserem Unternehmen erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgerecht erbracht. Soweit zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden Fristen vereinbart wurden, verlängern sich Fristen bei fehlender Mitwirkung des Kunden angemessen. Falls durch eine fehlende Mitwirkung unseres Kunden ein zeitlicher oder personeller Mehraufwand erforderlich wird, ist dieser vom Kunden zu entgelten.

Stand: 02.02.2021, 12.38 Uhr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR CLOUDBASIERTE IT SERVICE LÖSUNGEN

Präambel
Trans4mation bietet in Zusammenarbeit mit Cloud Service Providern (CSP) cloudbasierte IT Service Lösungen, wie z.B. Software-as-a-Service, Platform-as-a-Service, Infrastructure-as-a-Service und andere Produkte an. Bei Software-as-a-Service kann der Kunde eine Software-Anwendung online gegen eine Vergütung nutzen. Platform-as-a-Service bedeutet eine Bereitstellung von Plattform-IT- Ressourcen. Infrastructure-as-a-Service entspricht der Bereitstellung von Hardware- oder hardwarenahen IT-Ressourcen. Diese IT-Ressourcen sind oft durch Hardware-Virtualisierung von der physikalischen Hardware, auf der sie betrieben werden, entkoppelt. Der Kunde kann aus einer Vielzahl solcher Dienste auswählen. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen cloudbasierten IT Service Lösungen werden in gesonderten Verträgen dargestellt.

§ 1 Gegenstand des Vertrages und Vertragsbestandteile
(1) Gegenstand und Bestandteile der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und Trans4mation sind die Lieferung/Vermittlung von cloudbasierten IT Service Lösungen nebst Anwendungsdokumentation (Produkt) gemäß diesen Regelungen, dem Leistungsschein/dem Einzelvertrag für alle Produkte und der für das jeweilige Einzelprodukt zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Version der besonderen produktbezogenen Bedingungen Trans4mationsund des CSP. Die besonderen produktbezogenen Bedingungen bestehen in der Regel aus:

a) den Service- und Leistungsbeschreibungen für das jeweilige Produkt und den Service Level Agreements (SLA),
b) den besonderen Vertragsbedingungen für das Produkt, einschließlich besonderer Lizenzbestimmungen.

(2) Der Quellcode (Source Code) der den Produkten zugrunde liegenden Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

(3) Für die Beschaffenheit der von Trans4mation gelieferten Produkte ist die bei Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung aus dem Leistungsschein/dem Einzelvertrag und den besonderen produktbezogenen Bedingungen abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Produkte schuldet Trans4mation nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung Trans4mations und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, Trans4mation hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt.

(4) Erbringt Trans4mation darüber hinaus Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen, etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz und der aktuell gültigen Preis-, Leistungs- und Reisekostenübersicht Trans4mations zu vergüten.

§ 2 Vertragsdurchführung und Bestellung
(1) Trans4mation verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsscheins entsprechend bei den jeweiligen besonderen produktbezogenen Bedingungen und gegebenenfalls weitere für das Vertragsverhältnis geltende Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(2)
a) Sofern die Bestellung über eine Webseite Trans4mations oder eine elektronische Plattform erfolgt, gilt:
Die dargestellten Angebote stellen kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden. Mit Mausklick auf den die Bestellung abschließenden Button unterbreitet der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot. Nach Eingang des Angebots des Kunden erfolgt der Vertragsabschluss hinsichtlich des bestellten Produktes mit der Annahme der Bestellung Trans4mation durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Produktbereitstellung.

b) Sofern die Bestellung über E-Mail, Fax oder Telefon zu Stande kommt, gilt: Der auf der Webseite Trans4mations dargestellte oder in sonstiger Form (z.B. E-Mail) übermittelte Produktkatalog stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss hinsichtlich des bestellten Produktes erfolgt mit der Annahme der Bestellung Trans4mations durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Produktbereitstellung.

(3) Produktbereitstellung: Die Art und Weise, wie und mit welchem Umfang und welchen Nutzungsrechten das Produkt jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, ist im Leistungsschein bzw. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen, die für das jeweilige Produkt gelten, beschrieben.

(4) Trans4mation muss möglicherweise von Zeit zu Zeit die vereinbarten Bedingungen während der Vertragslaufzeit anpassen, z.B. auf Verlangen eines dritten Lizenzgebers bzw. des Herstellers. Trans4mation wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme bzw. möglicher Kenntnisnahme der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und Trans4mation den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

§ 3 Nutzungsrechte, Lizenzen
(1) Mit der Annahme einer durch den Kunden abgegebenen Bestellung, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die jeweiligen Produkte im Umfang der Leistungsbeschreibungen und Lizenzbestimmungen zeitlich und örtlich beschränkt zu nutzen. Weitere Bestimmungen können im Leistungsschein, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen des Herstellers bzw. eines dritten Lizenzgebers enthalten sein. Soweit im Leistungsschein, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und sonstigen Bedingungen keine entgegenstehenden Regelungen bestehen, gilt Folgendes:

(2) Sofern der Kunde mehrere Niederlassungen oder Zweigstellen unterhält, ist das Nutzungsrecht beschränkt auf die Niederlassungen und Zweigstellen des Kunden. Der Kunde allein trägt die Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Nutzung der Produkte mit außerhalb Deutschlands anwendbarem Recht.

(3) Der Kunde darf die Produkte nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere

(a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder

(b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Produkte (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder

(c) die Nutzung der Produkte zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Trans4mations erlaubt.

Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

(4) Vervielfältigungen der Produkte sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Im Übrigen gelten die §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG.

(5) Lizenzüberschreitung: Für den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über das lizensierte Maß hinaus genutzt wird (z.B., wenn sich im Rahmen eines Audits beim Kunden herausstellt, dass ein Einzelnutzer-Account von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind oder entstehen. Zudem muss der Kunde fehlende Produktsubtraktionen umgehend nachlizensieren, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen. Weitere Ansprüche Trans4mations oder von Dritten bleiben unberührt.

(6) Trans4mation kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen. Im Übrigen gelten die Auditbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers bzw. Herstellers.

(7) Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass

(a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten (einschließlich der von Trans4mation aufgestellten Richtlinien) und

(b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.

§ 4 Mitwirkungs-, Handlungs- und Informationspflichten des Kunden, technische Voraussetzungen, Sperrung
(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Trans4mation bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(3) Der Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung vor deren Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.

(4) Der Kunde beachtet die von Trans4mation für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

(5) Soweit Trans4mation über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(6) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(7) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen durch die Produkte den gesetzlichen, insbesondere den datenschutzrechtlichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und etwaige Ausfuhrbeschränkungen zu beachten.

(8) Der etwaige Zugang des Kunden zur cloudbasierten IT Service Lösung ist abhängig von der Verbindung über das Internet, für die der Kunde allein verantwortlich ist. Der Kunde trägt die Kosten für seinen Internetzugang.

(9) Der Kunde ist für die von ihm durch die cloudbasierte IT Service Lösung vorgenommenen Einstellungen und seine etwaige gelieferten Inhalte verantwortlich, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen.

(10) Der Kunde hat Trans4mation entsprechend zu informieren, wenn der Kunde Kenntnis von der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder von Urheberrechten an den Produkten erlangt.

(11) Trans4mation ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen (einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer Bedingungen) verhält, insbesondere in folgenden (nicht abschließenden) Fällen:

a) der Kunde oder ein dem Kunden zurechenbarer Nutzer nutzt die Produkte

aa) für die Verbreitung oder für die Mitwirkung an der Verbreitung von Viren, Spyware, anderen Schadprogrammen oder unerwünschten E-Mails (Spam, Phishing, Kettenbriefen etc.);

bb) für Handlungen, die Computer oder mit dem Internet verbundene Systeme beeinträchtigen oder beschädigen oder sich zu diesen unberechtigten Zugang verschaffen (Hacking);

cc) für Handlungen oder Unterlassungen, die bei Dritten zu einer anormalen Beeinträchtigung oder Schädigung ihrer Systeme oder zu einer anormal hohen oder unkontrollierbaren Inanspruchnahme von Ressourcen führen (wie z.B. Belastungen des Prozessors, RAM, Disk I/O oder des Netzwerks);

dd) für die Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich Urheberrechten) durch Uploads, Downloads, Verbreitung von Inhalten oder ähnlichen Handlungen ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Rechteinhabers;

ee) für Handlungen, insbesondere die Verbreitung von Materialien, die gegen anwendbare Straftatbestände verstoßen (z.B. Verleumdungen und Beleidigungen, Kinderpornographie, Hehlerei oder unerlaubtes Glücksspiel); oder

ff) für andere Handlungen, die anwendbares Recht, vereinbarte Bedingungen hinsichtlich der Nutzung der Produkte verletzen.

b) der Kunde verletzt im Rahmen der Nutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte Dritter.

(12) Trans4mation wird den Kunden unverzüglich über jede Sperrung und die Gründe hierfür informieren und wird den Kunden weiter informieren, ob die Sperrung dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist.

(13) Im Falle einer dauerhaften Sperrung ist Trans4mation berechtigt den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch Trans4mation hat der Kunde Trans4mation sämtlichen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu ersetzen, der in der Regel darin besteht, dass die vereinbarte Vergütung vom Kunden bis zum Ablauf einer möglichen ordentlichen Kündigung zu zahlen ist.

(14) Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses im erforderlichen Maße unentgeltlich mitzuwirken.

(15) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit den Produkten bekannt wird, dass ein Verlust, die Beschädigung oder unbefugte Änderung von Daten oder ein unbefugter Zugriff auf Kunden- oder Trans4mationdaten stattgefunden hat. Die Parteien werden in einem solchen Fall auch mit den Vorlieferanten oder Herstellern der Produkte zusammenarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen Ereignisses und die Wiederholungsgefahr zu minimieren.

§ 5 Vergütung, Zahlungen
(1) Trans4mation erhält für die im Leistungsschein festgelegte Leistung eine Vergütung zu den dort festgelegten Konditionen.

(2) Trans4mation erstellt den Status der Leistungen, die beim Kunden erbracht wurden. Auf Grundlage dieser Berechnung erstellt Trans4mation eine Rechnung an den Kunden. Rechnungen sind innerhalb

von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(3) Sofern Lizenzgebühren für eine bestimmte Abrechnungsperiode festgelegt sind (z.B. pro Monat), erfolgt die Abrechnung pro Rate ab dem Tag, an dem die Registrierung bzw. Ankündigung der jeweiligen Lizenzrechte erfolgte. Der Kunde zahlt lediglich für den Zeitraum, in dem die Lizensierung tatsächlich erfolgte. Der Leistungsschein bzw. die besonderen produktbezogenen Bedingungen enthalten ggf. eine andere oder ergänzende Regelung, z.B. für verbrauchsbezogene Preismodelle, tagesabhängige Preise oder spezielle Preiskonditionen/Rabatte basierend auf der Mindestbestellmenge, die dann vorrangig gilt.

(4) Die Zahlungspflicht des Kunden für bestellte Produkte besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Kunden.

(5) Trans4mation hat das Recht, Produktleistungen einzuschränken oder zu sperren, wenn der Kunde schuldhaft mit einem Rechnungsbetrag in Verzug ist. Trans4mation hat das Recht, trotzdem Erfüllung zu verlangen oder nach Wahl den Vertrag fristlos zu kündigen.

(6) Trans4mation ist berechtigt, die Preise mit einer Vorabankündigungsfrist von 25 Tagen zum Monatsanfang anzupassen, für den Fall, dass sich seine Einkaufspreise ändern. Bewirkt die Anpassung eine Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen. Sind die Preiserhöhungen nachweislich nicht von Trans4mation zu vertreten, besteht für den Kunden kein Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere bei Kostenanpassungen, die direkt oder mittelbar durch die Gesetzgebung erfolgen.

(7) Es besteht Einigkeit, dass Rechnungen in Papierform oder per E-Mail übersandt werden können.

(8) Angegebene Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen USt.

§ 6 Ansprüche bei Leistungsstörungen, Verjährung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Support-Anfragen (Hotline- und E-Mail Support zu üblichen Geschäftszeiten bzw. von Trans4mation definierten Zeiten) direkt an Trans4mation zu richten. Trans4mation verschafft dem Kunden Leistungen im Rahmen von Service-Levels für die Produkte, sofern und soweit diese in den besonderen produktbezogenen Bedingungen beschrieben worden sind. Diese Leistungen werden u.U. im Namen Trans4mations von dritten Unternehmen (2nd oder 3rd Level Support) bereitgestellt. Etwaige Abweichungen sind im Leistungsschein geregelt.

(2) Soweit die Leistungsstörungen und Abhilfemaßnahmen in einem SLA (Service Level Agreement) definiert sind, sind die jeweiligen Abhilfemaßnahmen abschließend für die betroffene Leistungsstörung. Falls im Leistungsschein bzw. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen keine Service Level definiert sind oder die definierten Service Level auf die betroffene Leistungsstörung nicht anwendbar sind, richten sich die Ansprüche des Kunden im Rahmen der durch § 7 gesetzten Grenzen nach dem im Vertragsgebiet anwendbaren Gesetzesrecht.

(3) Trans4mation ist für alle notwendigen Arbeiten der hierzu erforderliche Zugriff auf die Vertragsgegenstände zu gewähren. Erfolgt dies nicht, ist der Kunde für etwaige – Zusatzkosten bzw. Verzögerungen ersatzpflichtig bzw. verantwortlich.

(4) Der Kunde hat Trans4mation auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich unter konkreter Angabe der Umstände (zur Nachvollziehbarkeit des Fehlers) anzuzeigen.

§ 7 Haftung
(1) Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten Trans4mations, eines von dessen gesetzlichen Vertretern oder eines von dessen Erfüllungsgehilfen beruhen oder das Verhalten auch keine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

(3) Für die Wiederbeschaffung von Daten gilt, sofern nicht die Datensicherung Gegenstand der Leistung ist, dass Trans4mation nur insoweit haftet, soweit der Kunde alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 8 Freiheit von Rechten Dritter
(1) Trans4mation gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten und diesen verwandten Ansprüchen Dritter sind.

(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Trans4mation. Er überlässt es Trans4mation - und ggf. dessen Vorlieferanten oder Hersteller der Produkte - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.

(3) Trans4mation ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen Trans4mations gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach den Einzelverträgen erbrachten Leistungen.

(2) Der Kunde wird die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte Trans4mations an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer (1) verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

(3) Der Kunde stellt Trans4mation frei von allen Schäden, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen.

(4) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die

(a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;

(b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;

(c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;

(d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;

(e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.

(5) Die Verpflichtung aus den vorgenannten Klauseln bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.

(6) Trans4mation hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Trans4mation bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbezogenen Daten werden von Trans4mation in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff Trans4mations auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird Trans4mation auf Anfrage des Kunden eine den Anforderungen des § 11 BDSG entsprechende Vereinbarung schließen.

(7) Der Kunde ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle für personenbezogenen Daten, die mittels der Produkte genutzt oder verarbeitet werden und ist deshalb für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -übermittlung verantwortlich. Der CSP ist der Auftragsdatenverarbeiter, der im Auftrag und nach Weisung des Kunden Daten verarbeitet. Soweit die Datenschutzgesetze vorsehen, dass ein gesonderter Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist oder eine sonstige Vereinbarung zwischen verantwortlicher Stelle und Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der jeweils anzuwenden Datenschutzgesetze, so sind diese Vereinbarungen direkt zwischen dem Kunden als verantwortliche Stelle und dem CSP als Auftragsdatenverarbeiter zu treffen.

§ 10 Laufzeit, Vertragsbeendigung
(1) Diese Vertragsbedingungen treten nach Unterzeichnung der Leistungsscheine/Einzelverträge durch beide Vertragspartner in Kraft.

(2) Die Einzelaufträge/Leistungsscheine können von dem Kunden mit einer Frist von 7 (sieben) Monaten zum Monatsende und von Trans4mation mit einer Frist von 5 (fünf) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Für den Fall, dass die Parteien für bestimmte Produkte in Einzelverträgen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart haben, bleibt diese Vereinbarung ungeachtet des Absatzes 2 in Ansehung des jeweiligen Einzelvertrages in Kraft, bis die jeweilige Mindestvertragslaufzeit endet.

(4) Der Kunde kann Einzelaufträge ändern (ergänzen, erhöhen oder reduzieren), sofern die besonderen produktbezogenen Bedingungen und andere Bedingungen nichts Abweichendes regeln und eine Mitteilung mit angemessenerer Frist vorab erfolgt ist. Reduzierungen/Abkündigungen werden erst wirksam, wenn die jeweilige zwingende oder optionale vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen ist. Die zwingende Mindestlaufzeit ist ggfs. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen für jedes Produkt angegeben.

(5) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit wird die Leistung auf Tagesbasis fortgeführt und ist gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten, es sei denn, dass

(a) der Einzelauftrag zuvor zum Ablauf der Mindestlaufzeit von einer der beiden Parteien gekündigt wurde, oder

(b) eine zwingende Mindestlaufzeit gemäß den besonderen produktbezogenen Bedingungen gilt.

Im letzteren Fall, d.h. wenn die besonderen produktbezogenen Bedingungen eine zwingende Mindestlaufzeit vorsehen und der Einzelauftrag nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wurde, findet folgende Regelung Anwendung: Der Einzelauftrag

(aa) endet, falls keine Verlängerung zwischen den Parteien vereinbart wurde und die Mindestlaufzeit mehr als 12 (zwölf) Monate beträgt, oder

(bb) der Einzelauftrag wird automatisch um die Mindestlaufzeit erneuert, wenn die Mindestlaufzeit 12 (zwölf) Monate oder weniger beträgt.

(6) Trans4mation kann das Angebot bestimmter Produkte oder Einzelaufträge mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 5 (fünf) Monaten zum Monatsende einstellen bzw. beenden. Ungeachtet dieser Frist bleiben die jeweiligen Einzelaufträge jedoch bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Mindestlaufzeit oder der nach Ziffer (5) verlängerten Vertragslaufzeit für den jeweiligen Einzelauftrag in Kraft, wenn diese Laufzeit über den angekündigten Beendigungstermin hinausreichen sollte.

(7) Mit Beendigung enden die Rechte und Pflichten der Parteien einschließlich der Lizenzrechte und Rechte aus den Einzelaufträgen nach § 3, soweit nichts Anderes vereinbart ist oder Verpflichtungen oder Rechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach das Ende der Vereinbarung überdauern sollen.

(8) Im Falle der Beendigung eines bestimmten Produktangebotes oder eines bestimmten Einzelauftrages beschränkt sich die Wirkung der Beendigung darauf und lässt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen unberührt.

(9) Trans4mation ist gegenüber dem Kunden berechtigt, sämtliche Einzelaufträge innerhalb der Kündigungsfristen zu kündigen.

(10) Jede Partei kann die Einzelverträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ungeachtet bestehender Mindestvertragslaufzeiten kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der (Lizenz-)gebühren oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Lizenzgebühren in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Gebühren für zwei Monate erreicht bzw. wenn die andere Partei in irgendeiner Art Liquidationsprozess eintritt, einen Liquidator bestellt, generell außerstande ist Forderungen Dritter zu begleichen oder mit Gläubigern in Verhandlungen zur Abwendung einer Insolvenz eintritt.

(11) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(12) Die Kündigung von Einzelaufträgen berührt nicht die Laufzeit von weiteren Aufträgen.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Alle Verträge zwischen den Parteien sowie die gesondert zu vereinbarenden Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht und des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch bzw. Englisch.

(2) Eventuelle Widersprüche zwischen den das Vertragsverhältnis regelnden Bestimmungen sind nach folgender Rangfolge aufzulösen, wobei die jeweils zuerst genannten Regelungen Vorrang vor den nachgenannten haben:

Vereinbarungen im Leistungsschein/Einzelvertrag besondere produktbezogene Bedingungen für das jeweilige Produkt diese Allgemeinen Bedingungen sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen Trans4mations

(3) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Sollte eine Bestimmung eines Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages/ der AGB zur Folge.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bestimmungen und den darauf basierenden Einzelverträgen sowie deren Durchführung und Erfüllungsort ist der Sitz der Trans4mation.

(Stand Januar 2021)

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